AGB


Allgemeine Geschäftsbedingen B2B Partner Shop www.shop.wegmann-automotive.com

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B Partner Shop www.shop.wegmann-automotive.com der WEGMANN automotive GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 6, 97209 Veitshöchheim - im Folgenden „Anbieter“ - gelten für alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden, soweit diese den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“) an den Kunden zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Anbieter die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) und sofern der Vertragsschluss mit dem Kunden ausschließlich über den geschlossenen B2B Partner Shop „www.shop.wegmann-automotive.com“ erfolgt. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen B2b Partner Shop„www.shop.wegmann-automotive.com“ gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Anbieters haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
 (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
 (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Zur Nutzung des B2B Partner Shops www.shop.wegmann-automotive.com, insbesondere zum Abschluss eines Vertrags über den B2B Partner Shop ist Voraussetzung, dass vorab seitens des Anbieters für den Kunden ein Bestellaccount eingerichtet wird. Hierzu muss der Kunde beim Anbieter per Brief, E-Mail, Telefax oder Kontaktformular auf der Webseite des B2B Partner Shops zunächst einen Bestellaccount beantragen. Der Anbieter entscheidet nach eigenem Ermessen selbst, ob der Kunde einen Bestellaccount erhält. Der Kunde kann sodann nach Anlage eines Bestellaccounts aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die von ihm ausgewählten Waren jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf die Checkbox „AGB akzeptieren“ durch Setzen eines Häkchens diese Allgemeine Geschäftsbedingen B2B Partner Shop„www.shop.wegmann-automotive.com“ akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, den Allgemeine Geschäftsbedingen B2B Partner Shop www.shop.wegmann-automotive.com und der Auftragsbestätigung) dem Kunden vom Anbieter auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
 (3) Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich in deutscher oder nach Wahl des Kunden in englischer Sprache.

 § 3 Lieferung, Warenverfügbarkeit
 (1) Die Frist zur Lieferung der Waren wird individuell vereinbart bzw. vom Anbieter bei Annahme der Bestellung oder Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.
 (2) Sofern der Anbieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wir der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Anbieters, wenn der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihm noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Anbieter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
 (3) Der Eintritt des Lieferverzugs des Anbieters bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Anbieter in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 (4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Anbieters, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
 (5) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Anbieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Kunde in Verzug befindet. Der Anbieter und Kunde sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 § 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
 (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Anbieters, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige diesbezügliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Anbieter im Fall des Verkaufs von Waren berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die gewöhnlichen Kosten der Verpackung trägt der Kunde.
 (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
 (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Anbieters aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Anbieter eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Leistungsfrist bzw. – mangels einer Leistungsfrist – mit der Mitteilung der Bereitschaft zur Leistungserbringung. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) des Anbieters bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
 (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die vom Anbieter in dessen B2B Partner Shop www.shop.wegmann-automotive.com angegebenen Preise ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten. In der angezeigten Übersicht „Warenkorb“ sowie der Auftragsbestätigung sind die Preise sodann inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten angegeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn und soweit nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder schwankenden Wechselkursen eintreten, die die Selbstkosten des Anbieters unmittelbar beeinflussen. Dies wird der Anbieter dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
 (2) Beim Versendungskauf im Fall des Verkaufs von Waren (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Anbieter nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. einhundert EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
 (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Anbieter ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Anbieter spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zahlt der Kunde die geschuldete Summe nach einer ihm vom Anbieter nach Ablauf des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums gesetzten Leistungsfrist von einem Monat nicht, so kann der Anbieter sich durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu 25 % des sich aus dem Vertrag ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen. Falls der Anbieter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden bzw. Schaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, dem Anbieter nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzugs bzw. der Lossagung vom Vertrag kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Anbieters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
 (4) Wechsel und Schecks nimmt der Anbieter nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur Erfüllungshalber an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels und des Schecks entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
 (5) Der Anbieter ist berechtigt, für seine Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle seine Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn der Kunde wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, soweit dieser Verstoß oder die Forderung in Verzug nicht nur unwesentlich ist, oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.
 (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Anbieters auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Anbieter den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 § 6 Eigentumsvorbehalt
 (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Anbieter das Eigentum an den verkauften Waren vor. 
 (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Anbieter gehörenden Waren erfolgen. 
 (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Anbieter ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
 (4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
 (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Anbieters entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Anbieter als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Anbieter Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
 (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
 (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Anbieter ermächtigt. Der Anbieter verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Anbieter den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Anbieters um mehr als 10%, wird der Anbieter nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben.

 § 7 Mängelansprüche des Kunden
 (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
 (2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Anbieter (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage des Anbieters sowie Webshop) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen geschlossenen B2B Partner Shop „www.shop.wegmann-automotive.com“.
 (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Anbieter eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Anbieter insoweit keine Haftung.
 (4) Der Anbieter haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Anbieters für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
 (5) Ist die Ware mangelhaft, kann der Anbieter zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
 (6) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
 (7) Der Kunde hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit beträgt bis zu dreizehn Wochen nach Eingang der Mängelanzeige des Kunden beim Anbieter, wobei eine Höchstfrist hiermit allerdings nicht vereinbart ist. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Anbieter die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn der Anbieter ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
 (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Anbieter vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
 (9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Anbieter Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Anbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Anbieter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
 (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
 (11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 (12) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, wenn dies weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Anbieter noch auf einem Mangel in einer vom Anbieter übergebenen Anleitung beruht.

 § 8 Sonstige Haftung
 (1) Soweit sich aus diesen Allgemeine Geschäftsbedingen im Rahmen von Verträgen die über den geschlossenen B2B Partner Shop „www.shop.wegmann-automotive.com“ einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Anbieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
 (2) Auf Schadensersatz haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Anbieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
 (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Anbieter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Anlage übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
 (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 § 9 Verjährung
 (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
 (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 § 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
 (1) Für diese Allgemeine Geschäftsbedingen im Rahmen von Verträgen die über den geschlossenen B2B Partner Shop „www.shop.wegmann-automotive.com“ und die Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
 (2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Anbieters in Veitshöchheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Anbieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeine Geschäftsbedingen im Rahmen von Verträgen die über den geschlossenen B2B Partner Shop „www.shop.wegmann-automotive.com“ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 § 11 Teilunwirksamkeit unserer Bestimmungen
 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn der Kunde die Regelungslücke gekannt hätte.

 Stand September 2022