Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf sowie für Herstellung, Lieferung und Montage von technischen Anlagen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf sowie für Herstellung, Lieferung und Montage von technischen Anlagen (AVB) gelten
- für alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden („Besteller“), soweit diese den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“) an den Besteller zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB),
- für alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, soweit diese die Herstellung, Lieferung und Montage von technischen Anlagen, insbesondere automatischen Dispensierungsanlagen („Anlage“) zum Gegenstand haben. Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen nicht nachgebildet oder anderen Personen, insbesondere Konkurrenzunternehmen, zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Technische Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte. Maße und Gewichte unterliegen den gemäß den technischen Regeln zulässigen Abweichungen oder den DIN-Toleranzen für Maß, Form und Gewicht. Alle sonstigen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen, Messprotokolle, Materialzertifikate und Fotos, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc.
(3) Die Bestellung der Ware oder der Auftrag zur Herstellung, Lieferung und Montage einer Anlage durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder im Falle der Bestellung von Waren durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden
§ 3 Leistungsfrist und Leistungsverzug
(1) Die Frist zur Lieferung von Waren und zur Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung oder Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist im Fall des Verkaufs von Waren ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss; im Fall der Herstellung, Lieferung und Montage einer Anlage beträgt die Leistungsfrist ca. 50 Wochen ab Vertragsschluss. Im Fall der Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen beginnt die Leistungsfrist frühestens dann, wenn alle technischen Fragen über die Durchführung des jeweiligen Auftrags geklärt, sämtliche erforderlichen Planungsunterlagen bei uns eingegangen sind und der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen getätigt hat.
(2) Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
<(3) Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Leistungsverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Leistungswerts der verspätet gelieferten Ware oder Anlage. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist./p>
(4) Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Besteller in Verzug befindet. Wir und der Besteller sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist Gegenstand des Vertrags der Verkauf von Waren, erfolgt diese ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige diesbezügliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Fall des Verkaufs von Waren berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die gewöhnlichen Kosten der Verpackung trägt im Fall des Verkaufs von Waren der Besteller.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Fall des Verkaufs von Waren spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf im Fall des Verkaufs von Waren geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme im Fall des Verkaufs von Waren vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(3) Ist Gegenstand des Vertrags die Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen und haben wir dem Besteller die Beendigung der Herstellung und Montage der Anlage angezeigt, ist der Besteller verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen eines unwesentlichen Mangels ist der Besteller nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Abnahme gilt nach einem Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Beendigung der Herstellung, Lieferung und Montage der Anlage als folgt, wenn sich die Abnahme ohne unser Verschulden verzögert. Behält sich der Besteller die Geltendmachung eines Mangels vor, entfällt mit der Abnahme unsere Haftung für erkennbare Mängel. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Anlage geht mit der Abnahme des Bestellers auf diesen über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Leistungsfrist bzw. – mangels einer Leistungsfrist – mit der Mitteilung der Bereitschaft zur Leistungserbringung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten im Fall des Verkaufs von Waren unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist Gegenstand des Vertrags die Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen gelten die Preise gemäß unserem jeweiligen Angebot. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn und soweit nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder schwankenden Wechselkursen eintreten, die unsere Selbstkosten unmittelbar beeinflussen. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(2) Beim Versendungskauf im Fall des Verkaufs von Waren (§ 4 Abs. 2) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. einhundert EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
(3) Der Preis im Fall des Verkaufs von Waren ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nach einer ihm von uns nach Ablauf des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums gesetzten Leistungsfrist von einem Monat nicht, so können wir uns durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu 25 % des sich aus dem Vertrag ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden bzw. Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs bzw. der Lossagung vom Vertrag kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Ist Gegenstand des Vertrags die Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen, wird der Preis nach Abnahme des Gewerks und nach Erhalt unserer Rechnung fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers zurückzuhalten.
(5) Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur Erfüllungshalber an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels und des Schecks entstehenden Kosten sind von dem Besteller zu tragen.
(6) Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn der Besteller wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, soweit dieser Verstoß oder die Forderung in Verzug nicht nur unwesentlich ist, oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und den von uns hergestellten, gelieferten und montierten Anlagen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Ist Gegenstand des Vertrags die Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen, steht uns wegen einer Forderung aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in Besitz des Bestellers gelangten Anlage zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§ 7 Mängelansprüche des Bestellers
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist Gegenstand des Vertrags der Verkauf von Waren bleiben in allen Fällen unberührt die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist sowohl bei Verträgen über den Verkauf von Waren, als auch über die Herstellung, Lieferung und Montage von Anlagen vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder der Anlage getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware oder der Anlage gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet- Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren und die Bestimmungen dieser AVB.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(4) Im Fall des Verkaufs von Waren haften wir nach folgenden Maßgaben:
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
Ist die Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit beträgt bis zu dreizehn Wochen nach Eingang der Mängelanzeige des Bestellers bei uns, wobei eine Höchstfrist hiermit allerdings nicht vereinbart ist. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt
(5) Ist Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Montage von Anlagen haften wir nach folgenden Maßgaben:
Ist die gelieferte Anlage mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Herstellung eines mangelfreien Werks (Ersatzherstellung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich oder beruht dieser auf einem dem Besteller zuzurechnenden Umstand, scheidet eine Haftung unsererseits aus. Dies gilt auch für jene Mängel und Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns hergestellten und eingebauten Anlagen ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen haben.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Überprüfung der beanstandeten Anlage zu ermöglichen; die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit beträgt bis zu dreizehn Wochen nach Eingang der Mängelanzeige des Bestellers bei uns, wobei eine Höchstfrist hiermit allerdings nicht vereinbart ist.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
(7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(10) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, wenn dies weder auf einer unsachgemäßen Montage durch uns noch auf einem Mangel in einer von uns übergebenen Anleitung beruht.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Anlage übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln im Fall des Verkaufs von Waren ein Jahr ab Ablieferung. Soweit im Fall des Verkaufs von Waren eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Besichtigungsrecht
Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, dürfen wir nach vorheriger Anmeldung die von uns hergestellten und eingebauten Anlagen im Betrieb des Bestellers besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis nehmen und die Anlage unseren Interessenten zeigen.
§ 11 Datenschutz
Soweit wir vom Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags und sonstiger Rechtsbeziehung die die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren und/oder die Herstellung und Montage einer Anlage von uns Daten überlassen und diese von uns verarbeitet, genutzt oder nachträglich erhoben werden, halten wir uns an die jeweils gültigen gesetzlichen Datenschutzregelungen.
<Die Verarbeitung, Nutzung oder nachträgliche Erhebung der Daten erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:
(1) Bei allen Vertragsverhältnissen wie auch Angeboten, Angebotsannahmen und Auftragsbestätigungen, erheben wir folgende Informationen des Bestellers:
- Anrede, Vorname, Nachname, Firma,
- eine gültige E-Mail-Adresse,
- Anschrift,
- Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
- Informationen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig sind
Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
- um den Besteller identifizieren zu können;
- um die jeweiligen vertraglichen Leistungen von uns gegenüber dem Besteller erbringen zu können;
- zur Korrespondenz mit dem Besteller;
- zur Rechnungsstellung;
- zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Besteller;
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Bestellers hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Auftrags und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erforderlich.
Die für die Auftragsdurchführung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Besteller in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
(2) Eine Übermittlung der persönlichen Daten des Bestellers an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen mit dem Besteller erforderlich ist, werden dessen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an für uns tätige Mitarbeiter anderer mit uns kooperierender Unternehmen zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Durchführung des Auftrags. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
(3) Der Besteller hat das Recht:
- gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO seine einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Unternehmer zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf;
- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die vom Besteller von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere kann der Besteller Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten des Bestellers offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten des Bestellers, sofern diese nicht beim Unternehmer erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Besteller bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Besteller aber deren Löschung ablehnt und wir die Daten nicht mehr benötigen, der Besteller jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder der Besteller gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
- gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er uns bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
- gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann der Besteller sich hierfür an die Aufsichtsbehörde seines üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Unternehmenssitzes wenden.
(4) Sofern personenbezogenen Daten des Bestellers auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Besteller das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben.
Möchte der Besteller von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an:info@wegmann-automotive.com
(5) Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:
WEGMANN automotive GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 6
97209 Veitshöchheim
Tel.: +49 (0) 931-3 2104-0
Fax: +49 (0) 931-3 2104 -999
Internet: www.wegmann-automotive.com
E-Mail: info@wegmann-automotive.com
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Veitshöchheim. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Teilunwirksamkeit unserer Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn der Besteller die Regelungslücke gekannt hätte.
Stand: Juli 2022
WEGMANN automotive GmbH,
Rudolf-Diesel-Str. 6, 97209 Veitshöchheim